AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ralf Müller Sanitär-Heizung OHG

Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers ist vorrangig die individuelle Vereinbarung sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragsabreden sind nur verbindlich, wenn sie in Schriftform, in qualifizierter elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgt sind. Mündliche Absprachen werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn sie nachfolgend schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform von uns bestätigt worden sind.

II. Angebote und Unterlagen

  1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend.
    Den Preisen liegen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Angebotes zugrunde. Ändern sich die Herstellungskosten bis zur Fertigstellung durch Preiserhöhungen für Material, Löhne, Steuern, Frachten usw., so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen. Mengenangaben im Angebot und beigefügte Zeichnungen gelten nur näherungsweise, wenn sie nicht ausdrücklich als bindend von uns anerkannt werden.

III. Arbeitszeiten und Preise
Unsere Arbeitszeit ist Montags-Donnerstags von 8-16.30 Uhr und Freitags von 8-15.00 Uhr. Die Notdienstzeiten sind werktags von 16.30 (Freitags von 15.00 Uhr) bis 20.00 Uhr und samstags von 8-18.00 Uhr.
Soweit unsere Leistungen aufgrund Vereinbarung oder in Notfällen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, erheben wir auf unsere Arbeitslöhne Zuschläge in Höhe von 25-100%. Ausgangspunkt für den prozentualen Zuschlag sind unsere, bei Auftragserteilung geltenden Basis-Verrechnungspreise.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, soweit der Rechtsgrund für das Zurückhalten außerhalb dieses Vertrages entstanden ist.
  2. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

V. Sachmängel – Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werksvertrages.
  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk.
    a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder
    b) in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
    • bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
    • nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
    • und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden
  3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.

VI. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden weil der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

VII. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

VIII. Bauseits gestellte Teile
Wir montieren keine bauseits gestellten wasser- und gasgeführten Teile bzw. Elektronikbauteile ein. Wir behalten uns vor, für bauseits gestellte Teile, die nicht den o.g. Teilen entsprechen, auf die geleistete Arbeitszeit einen Aufschlag von bis zu 100% zu erheben.

IX. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit unberührt.

Ralf Müller Sanitär-Heizung OHG
Inhaber R. Kündiger & T. Nagell
Achtzehnmorgenweg 3d
61250 Usingen